Verpflichtung auf das Berufsgeheimnis gemäß § 43e BRAO und § 203 StGB. Diese Vereinbarung ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag und die AGB zwischen den Parteien.
Diese Verschwiegenheitsvereinbarung wird geschlossen zwischen dem Kunden des Nutzungsvertrags über die Software jurspace — einem Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB (insbesondere Rechtsanwältin/Rechtsanwalt), nachfolgend „Auftraggeberin/Auftraggeber“ — und der aifuera UG (haftungsbeschränkt), Pestalozzistraße 2, 30451 Hannover, nachfolgend „Auftragnehmerin“. Auftraggeberin/Auftraggeber und Auftragnehmerin werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
Sie wird mit Vertragsschluss Bestandteil des Nutzungsvertrags. Auf Wunsch stellt die Auftragnehmerin eine unterzeichnete Fassung in Textform bereit (Anfrage an datenschutz@jurspace.de).
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen und Informationen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags über die Nutzung der Softwareplattform jurspace bekannt geworden sind und die sich unmittelbar oder mittelbar auf Mandate und Mandantinnen/Mandanten der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie auf alle sonstigen Informationen beziehen, die der Auftraggeberin/dem Auftraggeber in Ausübung ihres/seines Berufs bekannt geworden sind (nachfolgend „Berufsgeheimnisse“).
Berufsgeheimnisse umfassen keine Informationen, die
(2) Die Pflicht zum Stillschweigen gilt unabhängig von der Art der Kenntniserlangung, zeitlich unbegrenzt (auch nach Beendigung des Vertrags und des jeweiligen Mandatsverhältnisses) und gegenüber jedermann.
(3) Die Auftragnehmerin verschafft sich nur insoweit Kenntnis von Berufsgeheimnissen, als dies zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist (Zweckbindung).
Setzt die Auftragnehmerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen weitere natürliche oder juristische Personen („Subunternehmer“) ein, die mit Berufsgeheimnissen in Kontakt kommen können, verpflichtet sie diese in Textform in gleichem Maße zur Verschwiegenheit, wie sie selbst nach dieser Vereinbarung verpflichtet ist. Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass sie sich nach § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar macht, wenn ein Subunternehmer unbefugt ein Berufsgeheimnis offenbart und die Auftragnehmerin ihn nicht zuvor in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Die Beauftragung von Subunternehmern richtet sich im Übrigen nach § 6 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
(1) Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber belehrt die Auftragnehmerin, dass der Bruch der Verschwiegenheit oder die Verwertung fremder Geheimnisse strafbar ist (§§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 204 StGB) und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des § 204 StGB bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die Strafdrohung erhöht sich nach § 203 Abs. 6 StGB auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt wird.
(2) Da es sich bei der Auftragnehmerin nicht um eine natürliche Person handelt, trifft die Strafdrohung die für sie mitwirkenden Personen (Geschäftsführer und Mitarbeitende), die zur Vertragserfüllung Kenntnis von Berufsgeheimnissen erhalten.
Bestandteil dieser Vereinbarung ist der Wortlaut der Gesetze:
§ 203 StGB (Auszug)
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als […] Rechtsanwalt […] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Kein Offenbaren liegt vor, wenn die Genannten Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen zugänglich machen. Sie dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer mitwirkender Personen bedienen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer als mitwirkende Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine weitere mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Auftragnehmerin hält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit nach dem aktuellen Stand der Technik aufrecht und schützt Berufsgeheimnisse mit einem Sicherheitsniveau, das nicht geringer ist als bei eigenen vertraulichen Informationen. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 1 des Auftragsverarbeitungsvertrags.
(1) Die Auftragnehmerin bekennt sich zu den Rechten und Pflichten aus § 43a und § 43e BRAO sowie § 2 BORA.
(2) Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass die im Auftrag gespeicherten Berufsgeheimnisse dem Zeugnisverweigerungsrecht der Auftraggeberin/des Auftraggebers unterliegen können (§ 53a StPO). Im Fall einer behördlichen Vernehmung widerspricht die Auftragnehmerin unter Hinweis auf § 53a StPO und informiert die Auftraggeberin/den Auftraggeber unverzüglich.
(3) Etwaige im Gewahrsam der Auftragnehmerin befindlichen Berufsgeheimnisse unterfallen dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 StPO. Im Fall einer Beschlagnahme widerspricht die Auftragnehmerin und unterrichtet die Auftraggeberin/den Auftraggeber unverzüglich.
Diese Verschwiegenheitsvereinbarung gilt ergänzend zu etwaigen weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Es gilt deutsches Recht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juni 2026